AGB

AGB für Messen | Online
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) Shine (Frauenhabenpower)

Stand: 01.05.2024

Sitz: Dr.-Johann-Heitzer-Str. 2, 85757 Karlsfeld • Steuernr.: 107/248/20951 • USt-IdNr.: DE 352159201
Amtsgericht: Dachau
Geschäftsführerin: Karola Marschall
E-Mail: k.marschall@shine.club

I. Allgemeingültiger Teil der AGB von Shine

§ 1 Geltungsbereich für
1. Messen, Veranstaltungen bzw. Ausstellungen vor Ort („AGB Messe“): Die AGB Messe bilden die vertragliche Grundlage für die Vermietung von Ausstellungsflächen auf Messen, Veranstaltungen bzw. Ausstellungen vor Ort („Messe“) zwischen dem Veranstalter, Shine und der ausstellenden Institution („Aussteller").

2. Online und Digitale Events („AGB MODE“):
Die AGB MODE bilden die vertragliche Grundlage für die Onlineseiten sowie für die Vermietung von Beratungs- und Präsentationsräumen auf digitalen Veranstaltungen/Events und begleitenden Rahmenangeboten des Verlags bzw. Veranstalters, von Shine und dem Werbetreibenden („Auftraggeber“ bzw. „Aussteller“).

3. Für die begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Shine und Auftraggeber bzw. Aussteller gelten ausschließlich die AGB von Shine in ihrer zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Fassung. Sie regeln das Zustandekommen des Vertrages zwischen Shine und Auftraggeber bzw. Aussteller, die Abwicklung von geschlossenen Verträgen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten.

4. Abweichende AGB des Auftraggebers bzw. Ausstellers werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie durch Shine ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Anmeldung
1. Die Anmeldung hat immer in Schriftform mit Unterschrift bzw. durch digitale Unterschrift und insbesondere unter Verwendung des jeweiligen aktuellen Buchungsformulars von Shine zu erfolgen.

2. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens Shine.

§ 3 Anerkennung und Änderung der AGB von Shine.
1. Mit der Anmeldung erkennt der Auftraggeber bzw. Aussteller die AGB Messe und MODE, eventuelle „besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen“ sowie die technischen Richtlinien von Shine für sich und bei einer gebuchten Veranstaltung für alle von ihm Beschäftigten verbindlich an. Diese Regelungen werden somit Bestandteil des Vertrages zwischen Shine und dem Auftraggeber bzw. Aussteller.

2. Shine kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die AGB und Vertragsbestandteile jederzeit aus triftigem Grund ändern bzw. ergänzen. Tritt dieser Fall ein, erhält der Auftraggeber bzw. Aussteller einen Hinweis in Textform. Er hat das Recht, in einer angemessenen Frist zu widersprechen, wenn es sich bei den Änderungen um wesentliche Vertragsbestandteile handelt, wie Laufzeit und Kündigung, Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie Preisgestaltung und der Auftraggeber bzw. Aussteller dadurch schlechter gestellt werden sollte. Nach schriftlich begründetem, rechtzeitig erfolgtem und gerechtfertigtem Widerspruch seitens des Auftraggebers bzw. Ausstellers behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Shine steht dann jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zu, welches dem Aussteller in Textform mitgeteilt wird.

§ 4 Zulassung
1. Mit schriftlicher Zulassung (Auftragsbestätigung) kommt der Vertrag zwischen dem Aussteller und Shine zustande.

2. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung für deren Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind.

§ 5 Rechteeinräumung
1. Für die Vertragserfüllung räumt der Auftraggeber bzw. Aussteller Shine im erforderlichen Umfang automatisch das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein und erteilt Shine die Genehmigung, damit bei Bedarf auch die gebuchte Veranstaltung bzw. das gebuchte Produkt zu bewerben. Würde der Auftraggeber bzw. Aussteller Shine keinerlei Rechte einräumen, wäre die Vertragserfüllung unmöglich und nicht durchführbar.

2. Der Auftraggeber bzw. Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass Shine die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon bei Bedarf zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzen darf.

3. Shine einzelne Rechte nicht einzuräumen oder einzelne Leistungen aus einem gebuchten Leistungspaketabzuwählen, ist möglich und muss Shine rechtzeitig vorab vom Auftraggeber bzw. Aussteller schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls kann Shine keine Gewähr übernehmen, das wieder zu 100% rückgängig bzw. ungeschehen zu machen. Bei verspäteter Bekanntgabe entstehende Mehraufwand ist für den Auftraggeber bzw. Aussteller mit Zusatzkosten in Höhe von 40 EUR / Stunde zzgl. gesetzl. Mwst verbunden.

§ 6 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzl. Mwst.

2. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, werden 50 % der Gesamtkosten gleich nach der Buchung in Rechnung gestellt und sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Restbetrag (weitere 50 % von den Gesamtkosten plus eventuelle Zusatzbuchungen vor / während der Messe) wird nach der Messe in Rechnung gestellt und ist ebenfalls ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Mit Ablauf der genannten Fristen kommt der Auftraggeber bzw. Aussteller in Verzug. Mit Verzugsbeginn hat Shine das Recht, Mahngebühren und Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesnotenbank sowie die Einziehungskosten zu verlangen. Shine kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Buchungen auf Vorauszahlung bestehen.

3. Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung auf ein Konto von Shine zu erfolgen. Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung des Auftraggebers bzw. Ausstellers ist ausgeschlossen, es sei denn es liegen unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zugrunde.

4. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

5. Auftraggeber bzw. Aussteller außerhalb der EU müssen bei Buchung nachweisen, dass sie von der Mehrwertsteuerpflicht (USt) befreit sind.

§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine solche Bestimmung umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Shine.

Es gilt deutsches Recht.

II. Spezieller Teil der AGB für
Messen, Veranstaltungen bzw. Ausstellungen vor Ort (AGB Messe)

1. Teil: entspricht dem allgemein gültigen Teil der AGB von Shine (siehe oben)

2. Teil: § 9 Hausordnung und Hausrecht
Auf allen Veranstaltungen gilt die jeweilige Hausordnung. Das Hausrecht wird durch Shine ausgeübt. Der Aussteller ist dazu verpflichtet, die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung.

§ 10 Standzuteilung
1. Die Standzuteilung erfolgt durch Shine gemäß Kriterien, die durch das Thema der Veranstaltung vorgegeben sind und unter Berücksichtigung der räumlichen Situation. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zuteilung der Standfläche inkl. der Standnummer erfolgt schriftlich. Änderungswünsche, die die Größe und Form betreffen, sind nach der Zuteilung nicht mehr möglich.

2. Nach Zuteilung darf eine Verlegung der Standfläche nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Shine hat dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen.

3. Shine hat das Recht, eine Änderung der Lage und der Größe des Standes vorzunehmen, falls behördliche Auflagen eine solche Maßnahme unumgänglich machen.

4. Im Hinblick auf ein einheitliches und ausgewogenes Gesamtbild der Veranstaltung ist eine Änderung der Lage und der Größe der Standfläche auch dann zulässig, wenn die Veranstaltung nicht komplett ausverkauft sein sollte.

5. Shine ist jederzeit berechtigt, die Ein- und Ausgänge zum Messe-/Ausstellungsgelände sowie die Notausgänge und Durchgänge in den Hallen und Freigeländen aus zwingenden Gründen zu verlegen.

§ 11 Gestaltung und Ausstattung der Standfläche
1. Der Aussteller hat seinen Stand für die gesamte Dauer der Veranstaltung deutlich sichtbar mit seinem Namen zu kennzeichnen. Die Beschilderung wird vom Messebauer von Shine einheitlich bereitgestellt.

2. Bei Errichtung und Ausstattung des Standes sind im Interesse einer gelungenen Gesamtpräsentation Richtlinien und Weisungen von Shine, insbesondere wie in den technischen Richtlinien des jeweiligen Veranstaltungsortes enthalten, zu befolgen. Beamer, Beleuchtung sowie sonstige elektrische Geräte sind bei Shine anzumelden. Eigene Stromanschlüsse sind auf der Veranstaltung verboten. Bei Zuwiderhandlung und Schadensfall ist der Messeaussteller voll haftbar.

3. Der Einsatz von ausstellereigenen Standbausystemen ist bis 8 Wochen vorab mit Angaben zum Standbaukonzept inkl. Maßeinheiten und Visualisierung Shine mitzuteilen und von Shine zu genehmigen.

4. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist nicht zulässig.

5. Der Einsatz besonders schwerer Ausstellungsgegenstände, die die maximale Bodenbelastbarkeit von 300 kg/m. überschreiten, ist Shine im Vorfeld der Veranstaltung mitzuteilen. Im Zweifelsfall ist der Ausstellerverpflichtet, die Bodenbelastbarkeit des Veranstaltungsortes bei Shine zu erfragen. Nicht zugelassene Exponate sind auf Verlangen zu ändern oder zu entfernen. Kommt der Aussteller einer solchen Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann die Entfernung durch Shine veranlasst werden. Muss der Stand in einem solchen Fall geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standmiete.

6. Der Einsatz von Maschinen und/oder akustischen Geräten kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geregelten Veranstaltungsablaufs eingeschränkt oder untersagt werden. Shine behält sich den Einsatz einer Lautsprecheranlage für wichtige Durchsagen vor.

§ 12 Standbetreuung
1. Der Stand hat innerhalb der angegebenen Öffnungszeiten der Veranstaltung durchgehend von kompetentem Personal besetzt zu sein.

2. Die Aussteller versichern, an ihrem Stand ausschließlich Personalgewinnung und Personalmarketing zu betreiben. Sonstige Aktivitäten wie Produktwerbung, Vertrieb von Dienstleistungen und Akquisition anderer Aussteller sind nicht bzw. nur mit schriftlicher Genehmigung von Shine gestattet. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, aber auch die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb der gemieteten Standfläche erlaubt. Ein Verstoß kann den Ausschluss von der Messe ohne Kostenerstattung zur Folge haben.

§ 13 Auf- und Abbau
1. Der Aussteller muss am Tag vor Veranstaltung seine Standfläche innerhalb der von Shine festgelegten Zeiten und unter Einhaltung der Vorgaben eingerichtet haben.

2. Abweichende Aufbauzeiten (Sonderregelungen) müssen mindestens eine Woche vorher eingereicht und von Shine schriftlich genehmigt werden. Dafür können Gebühren anfallen.

3. Kein Stand darf vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung ganz oder auch nur teilweise abgebaut oder geräumt werden. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vollen Standmiete.

4. Die Standfläche ist spätestens zum Ende der angegebenen Abbauzeit im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Nach diesem Zeitpunkt befindet sich der Aussteller automatisch im Verzug, sofern der verspätete Abbau von ihm zu vertreten ist. Nach Beendigung der festgesetzten Abbauzeit werden nicht abgebaute Stände bzw. Exponate von Shine ohne weitere Mahnung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung entfernt.

§ 14 Untervermietung
1. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung von Shine den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

2. Genehmigt Shine die Überlassung an Dritte, insbesondere auch die Aufnahme eines Mitausstellers, erhebt Shine eine Mitausstellergebühr von 1.290 € zzgl. gesetzl. Mwst. Der Aussteller haftet für den Gesamtbetrag.

3. Im Falle nicht genehmigter Überlassung an Dritte ist Shine berechtigt, die Räumung des Standes durch den Untermieter zu verlangen, wobei die Pflicht zur Mietzinszahlung des Ausstellers unberührt bleibt. Statt der Räumung kann Shine Zahlung eines Untermietzuschlages in Höhe von 50 % der vereinbarten Standmiete verlangen, mindestens jedoch 1.290 € zzgl. gesetzl. Mwst.

§ 15 Gemeinschaftsstände / gesamtschuldnerische Haftung
1. Mieten mehrere Aussteller einen Stand gemeinsam, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

2. In der Anmeldung haben sie einen gemeinschaftlichen Vertreter zu benennen. Er gilt als zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen aller Art für die Aussteller ermächtigt.

§ 16 Direktverkauf, Bewirtung
1. Der Direktverkauf von Waren an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung von Shine.

2. Zur Bewirtung, insbesondere zum Verkauf von Speisen, Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln und Lebensmitteln aller Art, ist der Aussteller nicht berechtigt, sondern ausschließlich die von Shine hierzu ermächtigten Dritten, insbesondere die Betreiber der Ausstellungsgaststätten.

§ 17 Bewachung
1. Die allgemeine Bewachung der Hallen und des Freigeländes übernimmt Shine, jedoch ohne Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Die Bewachung beginnt mit dem ersten Aufbautag und endet mit Ende des Abbaus.

2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung der angemieteten Standfläche und Standausstattung ist der Aussteller selbstverantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

§ 18 Brandschutz
1. Standbau und Dekorationsmaterialien
Nach den Brandschutzbestimmungen muss Dekorationsmaterial an den Ständen nach DIN 4102 B1 schwer entflammbar sein. Diese sind zum Beispiel Dekostoffe, Banner, Fahnen, Kunstblumen, Roll-ups sowie faltbare und mobile Messestände. Der Nachweis ist auf jeder Messe bei Nachfragen vorzulegen. Standmaterialien können auch rechtzeitig im Vorfeld mit geeigneten und zugelassenen Flammschutzmittel sowie unter Beachtung der Verarbeitungshinweise behandelt werden. Hier muss der Aussteller eine Bestätigung mit Stempel und Unterschrift als Nachweis vorlegen sowie das Brandschutzzertifikat des verwendeten Mittels. Unter www.aisco.de können Sie Flammschutzmittel bestellen. Bäume und Pflanzen dürfen zu Dekorationszwecken nur verwendet werden, wenn sie frisch geschnitten worden sind (Blätter und Nadeln müssen grün und saftig sein). Bäume müssen 50 cm über dem Boden astfrei sein. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, Paletten oder ähnliche Materialien sind verboten. Unternehmen mit eigenen Ständen und eigenem Messebauer haben die Pflicht alle Kriterien der Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Sofern der Aussteller die vorstehenden Brandschutzbestimmungen nicht einhält, haftet er für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung der Brandschutzbestimmungen resultieren. Ausgeschlossen von den Brandschutzbestimmungen sind Werbematerialien für den Tagesbedarf.

2. Explosionsgefährliche Stoffe, Munition
Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt werden. Dies gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes.

3. Pyrotechnik
Pyrotechnische Vorführungen sind genehmigungspflichtig.

4. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten
Die Verwendung von Flugobjekten und Ballons einschließlich Luftballons ist in den Hallen und im Freigelände grundsätzlich nicht gestattet.

5. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter
In den Ständen dürfen keine Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. In den Ständen anfallende Abfall-, Wert- und Reststoffe sind regelmäßig, spätestens am Abend eines jeden Veranstaltungstages vom Aussteller zu entsorgen. Weitere Informationen im Vordruck "Abfallentsorgung", den jeder Aussteller erhält.

6. Die Lagerung von Leergut jeglicher Art (z.B. Verpackungen und Packmittel) in den Ständen und außerhalb des Standes, in der Halle oder im Ladebereich ist verboten. Anfallendes Leergut ist unverzüglich zu entfernen.

§ 19 Haftung, Versicherung
1. Shine übernimmt keine Haftung für die pünktliche Bereitstellung vom Aussteller angelieferter Materialien und Unterlagen, Schäden an Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie eventuellen Folgeschäden, es sei denn Shine hat sie wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

2. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern (Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern (Erfüllungsgehilfen) mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.

3. Shine steht wegen seiner Ansprüche gegenüber dem Aussteller an dessen eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieterpfandrecht zu. Shine haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verlust der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

§ 20 Änderungen / Höhere Gewalt / Schadensersatz
1. Ist Shine infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen entweder dem Aussteller zu kündigen (siehe § 24) oder den Ausstellungsbereich bzw. Teile davon vorübergehend oder auf Dauer zu räumen, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusagen, so kann der Aussteller hieraus keine Rechte, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, gegen Shine herleiten.

§ 21 Rechnungsstellung und Agenturaufträge
1. Die Rechnungsstellung, insbesondere von den angegebenen Leistungen im Buchungsformular, wie Komplettstand, Zusatzbuchung auf der Messe erfolgen frühestens nach dem Buchungsschluss und spätestens nach der jeweiligenVeranstaltung. Weitere Extras, wie z.B. zusätzliche Cateringkarten oder Strom, oder nachträgliche Buchungen werden nach der Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt.

2. Agenturaufträge sind nicht AE-fähig bzw. provisionsberechtigt.

§ 22 Rücktritt des Ausstellers / Stornierung
1. Der Aussteller hat seinen Rücktritt vom Auftrag bzw. Vertrag schriftlich zu beantragen.

2. Wird dem Aussteller von Shine ein
a) vollständiger Rücktritt zugestanden, steht Shine ein Anspruch auf die folgenden Stornierungspauschalen für alle gebuchten Leistungen gegen den Aussteller zu:
- Mehr als 5 / 3 / 2 Monate vor der Veranstaltung 25% / 50% / 75% der Gesamtkosten
- 2 Monate oder weniger vor der Veranstaltung 100% der Gesamtkosten

b) teilweiser Rücktritt zugestanden, z.B. für den Messestand, wird Shine die beiden noch mitgebuchten Zusatzangebote liefern und dafür die Preise für Nichtaussteller abrechnen (siehe § 1). Die Stornierungspauschalen für den Messestand fallen dann nur noch vom Restbetrag an.

3. Shine ist berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenenStand des rücktrittswilligen Ausstellers zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen oder neu zu vermieten. Der Anspruch von Shine nach Ziff. 2 bleibt hiervon unberührt.


§ 23 Kündigungsrecht von Shine

1.
Shine ist ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt insbesondere, dass:
a) der Aussteller sich in Zahlungsverzug befindet und auch auf Mahnung hin nicht binnen einer Woche Zahlung leistet.

b) der Aussteller andere Aussteller oder den Messebetrieb stört oder Weisungen oder die Hausordnung von Shine bzw. des Messegeländes nicht beachtet.

c) die Messe ganz oder teilweise nicht stattfindet – unbeschadet der Standzuteilung (siehe § 11).

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Shine wird mindestens die garantierten Leistungen abrechnen (siehe § 1) und kann darüber hinaus einen Schadenersatz – immer gemessen vom ersten offiziellen Bekanntwerden - in Höhe der Stornierungspauschalen verlangen (siehe § 23.2.a). Die Geltendmachung eines größeren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Aussteller steht der Nachweis frei, dass Shine ein geringerer als der behauptete Schaden entstanden ist.

Teilnahmebedingungen: Shine Gewinnspiel – „Ticketverlosung“
Das Gewinnspiel ist eine befristete Aktion durch FrauenhabenPower, Karola Marschall, Dr.-Johann-Heitzer-Str. 2, 85757 Karlsfeld bei München.
Die Teilnahme am Gewinnspiel  „Ticketverlosung“ erfolgt ausschließlich zu den hier aufgeführten Bedingungen. Mit der Registrierung zum Gewinnspiel werden diese Teilnahmebedingungen ausdrücklich anerkannt.

1. Teilnahme
Als Teilnehmer:in des Gewinnspiels gilt diejenige Person, die sich zum Gewinnspiel „Ticketverlosung“ mit Ihren Kontaktdaten anmeldet. Die Teilnahme am Gewinnspielbeinhaltet das Einverständnis zur Namensnennung im Gewinnfall.

2. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind Personen mit festem Wohnsitz in Deutschland, die bei der Teilnahme mindestens 18 Jahre alt sind. Teilnahmeberechtigt sind Personen, die alle Angaben zu Ihrer Person bei Anmeldung zu 100% erfüllt haben.

3. Ausschluss von Teilnehmerinnen / Teilnehmern
Macht ein:e Teilnehmer:in bei der Anmeldung falsche Angaben zur Person oder stört er in sonstiger Weise den ordnungsgemäßen Ablauf des Gewinnspiels, kann er / sie vom Gewinnspiel und insbesondere von der Gewinnverteilung ausgeschlossen werden.
4. Haftungsausschluss
Frauenhabenpowerhaftet in keiner Form für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich ausder Teilnahme am Gewinnspiel ergeben.

5. Gewinne: Alle im Zuge des Gewinnspiels ausgelosten Preise sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Preise können nicht in bar ausgezahlt werden. Die Preise können nicht auf Dritte übertragen werden.

6. Verlosung: Die Gewinner:in werden unter allen Teilnehmer:innen durch Losentscheid ermittelt und anschließend per E-Mail benachrichtigt. Dafür benötigen wir einige personenbezogene Daten, die wir nur mit Einwilligung zur Belehrung nach Art. 13DS-GVO erheben. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht. Sollte sich ein:e Gewinner:in innerhalb von 7 Tagen nach der Benachrichtigung nicht melden, so verfällt der Anspruch auf den Gewinn und es wird nach dem selben Vorgehen ein Ersatzgewinner:in ausgelost. Für die Richtigkeit der angegebenen E-Mail-Adresse ist die Teilnehmer:in verantwortlich.

7. Ausschluss des Rechtsweges: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

8. Sonstiges: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teilnahmebedingungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine angemessene Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Frauenhabenpower behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel ganz oder zeitweise auszusetzen.

Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand siehe oben im allgemeingültigen Teil der AGB von Shine